Eltern bekommen 7 Prozentpunkte mehr Arbeitslosengeld. Wer als Kind zählt und wie viel das in Euro ausmacht – mit Tabelle für alle Gehälter.
Wann gibt es 67 % Arbeitslosengeld?
Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitslose, die selbst mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben – oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner ein solches Kind hat, sofern beide nicht dauernd getrennt leben (§ 149 SGB III). Ohne Kind beträgt der allgemeine Leistungssatz 60 %.
Leibliche und Adoptivkinder, auch wenn sie nicht bei Ihnen wohnen (z. B. nach einer Trennung).
Pflegekinder unter den Voraussetzungen des Steuerrechts.
Stiefkinder über den Ehepartner – solange die Ehe nicht dauerhaft getrennt ist.
Volljährige Kinder bis 25 Jahre in Ausbildung, Studium oder Übergangszeit, arbeitslose Kinder bis 21, Kinder mit Behinderung unter Umständen ohne Altersgrenze.
Ob tatsächlich Kindergeld gezahlt wird, ist nicht entscheidend; es kommt auf die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit an. Geben Sie im Antrag Namen, Geburtsdatum und Steuer-ID des Kindes an.
Alleinerziehende in Steuerklasse II haben zusätzlich den Entlastungsbetrag (4.260 € im Jahr) bei der fiktiven Lohnsteuer – das erhöht das Leistungsentgelt nochmals leicht.
Typische Situationen
Kind wird während des Bezugs geboren: Ab dem Geburtstag gilt der erhöhte Satz – Geburt umgehend melden.
Kind wird 25 oder beendet die Ausbildung: Ab dem Folgemonat kann der Satz auf 60 % sinken.
Elternzeit vor der Arbeitslosigkeit: Für die Bemessung gelten Sonderregeln; ggf. greift die fiktive Bemessung.
Kinderzuschlag und Kindergeld werden nicht auf das ALG I angerechnet. Den Kinderzuschlag können Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich bei der Familienkasse beantragen.
Neben dem höheren ALG lohnt ein Blick aufs Elterngeld: Wer während der Elternzeit arbeitslos ist, bekommt ALG nur, wenn er der Vermittlung tatsächlich zur Verfügung steht. Zum Elterngeld siehe unseren Elterngeld-Rechner.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
67 % des Leistungsentgelts statt 60 %. Bei 3.000 € brutto in Steuerklasse I sind das rund 1.389 € statt 1.244 € im Monat.
Muss das Kind bei mir wohnen, damit ich 67 % bekomme?
Nein. Es genügt, dass es ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind von Ihnen oder Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner ist.
Bekomme ich den erhöhten Satz für ein volljähriges Kind?
Ja, solange es steuerlich berücksichtigt wird – etwa bis 25 Jahre in Ausbildung oder Studium.
Wird Kindergeld auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Kindergeld und Kinderzuschlag werden nicht auf das ALG I angerechnet.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)