Arbeitslosengeld und Abfindung: Ruhenszeit, Sperrzeit, Steuer
Eine Abfindung kürzt das ALG I nicht – solange die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wann der Anspruch ruht und wie lange, mit Rechenbeispiel.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nein. Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt und wird weder bei der Höhe des ALG I berücksichtigt noch monatlich angerechnet. Zwei Ausnahmen können trotzdem Geld kosten: die Ruhenszeit nach § 158 SGB III, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, und die Sperrzeit, wenn Sie bei der Beendigung mitgewirkt haben (z. B. Aufhebungsvertrag) und kein wichtiger Grund vorliegt.
Ruhenszeit: so wird sie berechnet
Endet der Job früher, als es die Kündigungsfrist erlaubt hätte, und gibt es eine Abfindung, „ruht“ der ALG-Anspruch bis zum Tag, an dem die Frist abgelaufen wäre – höchstens ein Jahr. Ist die ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen, gilt eine fiktive Frist von 18 Monaten. Die Ruhenszeit endet früher, wenn Sie mit Ihrem bisherigen Tagesverdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung „verdient“ hätten. Dieser Anteil beträgt 60 % und sinkt um je 5 Prozentpunkte pro 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und pro 5 Lebensjahre über 35, mindestens aber 25 %.
Alter / Betriebszugehörigkeit
berücksichtigter Anteil
30 J. / 3 J.
60 %
40 J. / 10 J.
45 %
45 J. / 12 J.
40 %
50 J. / 20 J.
25 %
55 J. / 25 J.
25 %
60 J. / 30 J.
25 %
Beispiel: 45 Jahre, 12 Jahre im Betrieb, 4.000 € brutto, Abfindung 20.000 €, Ende 3 Monate vor Fristablauf. Anteil 40 % = 8.000 €; Tagesverdienst 131,51 € → nach rund 61 Kalendertagen wäre dieser Betrag verdient. Die Ruhenszeit endet also nach etwa 61 Tagen statt nach drei Monaten; in dieser Zeit gibt es kein ALG (rund 3.202 € bei einem Tagessatz von 52,64 €). Die Anspruchsdauer wird nicht gekürzt, der Beginn nur verschoben.
Krankenversicherung während der Ruhenszeit
Während der Ruhenszeit sind Sie nicht über die Agentur versichert. Einen Monat lang besteht ein nachgehender Anspruch, danach müssen Sie sich ggf. freiwillig versichern oder über die Familie mitversichern. Beiträge auf die Abfindung selbst fallen in der Krankenversicherung nicht an. Planen Sie bei einer verkürzten Kündigungsfrist diese Kosten ein.
Steuer auf die Abfindung
Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuererklärung beantragt. Kommt im selben Jahr Arbeitslosengeld hinzu, erhöht der Progressionsvorbehalt den Steuersatz zusätzlich – manchmal lohnt es sich, die Auszahlung ins Folgejahr zu verschieben. Mehr dazu im Artikel Progressionsvorbehalt.
Kündigungsfrist einhalten → keine Ruhenszeit.
Aufhebungsvertrag nur mit wichtigem Grund → keine Sperrzeit (siehe Sperrzeit).
Urlaubsabgeltung verschiebt den ALG-Beginn um die abgegoltenen Urlaubstage.
Abfindung im Arbeitsgerichtsvergleich nach Kündigungsschutzklage: in der Regel keine Sperrzeit.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, nicht auf die Höhe. Nur wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III).
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Abfindung?
Bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens ein Jahr. Früher, wenn der berücksichtigte Anteil der Abfindung (60 % bis mindestens 25 %) mit dem bisherigen Tagesverdienst erreicht wäre.
Gibt es nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine Sperrzeit?
Nur ohne wichtigen Grund. Bei drohender betriebs- oder personenbedingter Kündigung, eingehaltener Frist und einer Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr meist nicht.
Verkürzt die Ruhenszeit die Bezugsdauer?
Nein. Die Ruhenszeit verschiebt nur den Beginn der Zahlung; anders als eine Sperrzeit mindert sie die Anspruchsdauer nicht.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)