Sperrzeit bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag
Wer selbst kündigt, bekommt meist 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und verliert ein Viertel des Anspruchs. Was das in Euro bedeutet und wann es keine Sperre gibt.
Wann droht eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (umgangssprachlich „Sperre“) verhängt die Agentur für Arbeit, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben, ohne einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 SGB III). Der häufigste Fall ist die Arbeitsaufgabe: Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder ein Verhalten, das zur verhaltensbedingten Kündigung führt. Dann gibt es 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel.
Anlass
Dauer der Sperrzeit
Eigenkündigung / Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund
12 Wochen (verkürzt 6 oder 3 Wochen)
Arbeitsablehnung, Abbruch einer Maßnahme
3 / 6 / 12 Wochen (1., 2., ab 3. Mal)
Unzureichende Eigenbemühungen
2 Wochen
Meldeversäumnis (Termin verpasst)
1 Woche
Verspätete Arbeitsuchendmeldung
1 Woche
Die 12 Wochen verkürzen sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 12 Wochen geendet hätte oder 12 Wochen eine besondere Härte wären, und auf 3 Wochen, wenn es innerhalb von 6 Wochen geendet hätte – etwa bei einem befristeten Vertrag, der kurz darauf ausgelaufen wäre.
Was die Sperrzeit kostet
Rechenbeispiel: 3.500 € brutto, Steuerklasse I, 12 Monate Anspruch (360 Tage), Tagessatz 47,12 €. Während der 84 Sperrtage gibt es kein Geld. Zusätzlich sinkt die Anspruchsdauer um ein Viertel, also 90 Tage – die 84 Sperrtage sind darin enthalten. Unterm Strich bekommen Sie 270 statt 360 Tage ALG: Verlust rund 4.241 €. Bei 24 Monaten Anspruch (ab 58) sind es 180 Tage oder 8.482 €.
Krankenversichert bleiben Sie trotzdem: Im ersten Monat der Sperrzeit besteht ein nachgehender Leistungsanspruch der Krankenkasse, ab dem zweiten Monat zahlt die Agentur die Beiträge. Liegt die Kündigung mehr als ein Jahr vor der Arbeitslosmeldung, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer.
Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch sperrzeitpflichtig. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur liegt ein wichtiger Grund in der Regel vor, wenn
der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung konkret in Aussicht gestellt hat (z. B. Stellenabbau, lange Krankheit ohne Einsatzmöglichkeit),
diese Kündigung zum selben Zeitpunkt wirksam geworden wäre, also die Kündigungsfrist eingehalten wird,
Sie nicht unkündbar waren (z. B. besonderer Kündigungsschutz) und
die Abfindung höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt – liegt sie darüber, prüft die Agentur die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung genauer.
Bei der Eigenkündigung gelten als wichtige Gründe u. a.: Mobbing oder Belästigung (gut dokumentiert), gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest, Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen, ausbleibender Lohn oder eine sichere Anschlussstelle, die dann doch nicht zustande kommt. Sammeln Sie Belege, bevor Sie kündigen, und schildern Sie den Grund im Fragebogen zur Arbeitsaufgabe.
Tipp: Wird das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet und gibt es eine Abfindung, droht zusätzlich eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III. Sperrzeit und Ruhenszeit laufen kalendermäßig nebeneinander.
Sperrzeit vermeiden: Checkliste
Vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag die Agentur oder einen Fachanwalt fragen.
Kündigungsfrist einhalten, Abfindung im Rahmen von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr halten.
Wichtigen Grund belegen: Attest, Schriftverkehr, Zeugen, Arbeitsvertrag des Partners am neuen Wohnort.
Spätestens 3 Tage nach Unterschrift bzw. Kündigung arbeitsuchend melden – sonst kommt eine Woche Sperrzeit dazu.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
12 Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. In Härtefällen oder bei ohnehin baldigem Ende sind 6 bzw. 3 Wochen möglich.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Grundsätzlich ja, außer es gibt einen wichtigen Grund – etwa eine konkret drohende betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Termin, eingehaltene Kündigungsfrist und eine Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
Ja. Im ersten Monat greift der nachgehende Anspruch der Krankenkasse, ab dem zweiten Monat zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge.
Was kostet eine Sperrzeit?
Bei 3.500 € brutto und 12 Monaten Anspruch rund 4.241 €, weil 90 Tage des Anspruchs wegfallen.
Gibt es eine Sperrzeit für verspätete Arbeitsuchendmeldung?
Ja, eine Woche. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Jobs oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)