Arbeitslosengeld berechnen: Schritt für Schritt erklärt
So rechnet die Agentur für Arbeit: Bei 3.500 € brutto ergibt die Formel 1.413,60 € ALG I im Monat. Hier jeder Schritt mit Zahlen.
Arbeitslosengeld berechnen in 6 Schritten
Die Formel für das Arbeitslosengeld I (ALG 1) steht in den §§ 149 bis 153 SGB III. Sie klingt kompliziert, lässt sich aber mit einer Lohnabrechnung und einem Taschenrechner nachvollziehen. Wir rechnen ein durchgängiges Beispiel: 3.500 € brutto im Monat, Steuerklasse I, keine Kinder, Anspruch entsteht 2026.
Anspruch prüfen. Sie müssen in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Anwartschaftszeit), sich arbeitslos gemeldet haben und der Vermittlung zur Verfügung stehen. Minijobs ohne Arbeitslosenversicherung zählen nicht.
Bemessungszeitraum bestimmen. Maßgeblich sind die abgerechneten Entgeltzeiträume der letzten 12 Monate vor dem Ende der Beschäftigung (Bemessungsrahmen). Gibt es darin weniger als 150 Tage mit Entgelt, wird der Rahmen auf zwei Jahre erweitert.
Bemessungsentgelt pro Tag. Alle beitragspflichtigen Bruttoentgelte des Zeitraums – inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld – werden addiert und durch die Kalendertage geteilt. Beispiel: 12 × 3.500 € = 42.000 € ÷ 365 = 115,07 €. Obergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr.
Pauschale Abzüge. 20 % Sozialversicherungspauschale (23,01 €), die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse zu Jahresbeginn (13,53 €) und ggf. Solidaritätszuschlag (0,00 €). Kirchensteuer wird nicht abgezogen.
Leistungsentgelt × Leistungssatz. 78,53 € × 60 % = 47,12 € pro Tag; mit Kind 67 % = 52,62 €.
Monatsbetrag. Tagessatz × 30 = 1.413,60 € (mit Kind 1.578,60 €). Für Teilmonate wird tageweise gezahlt.
Schritt
Formel
Beispiel 3.500 €
Bemessungsentgelt
Jahresbrutto ÷ 365
115,07 €
SV-Pauschale
20 % davon
−23,01 €
Lohnsteuer + Soli
PAP 2026, Steuerklasse
−13,53 €
Leistungsentgelt
Rest
78,53 €
Tagessatz
× 60 % / 67 %
47,12 € / 52,62 €
Monat
× 30
1.413,60 € / 1.578,60 €
Keine Rechtsberatung. Modellrechnung nach § 153 SGB III mit den Werten 2026 (Stand 3.11.2026). Den verbindlichen Betrag nennt nur der Bescheid der Agentur für Arbeit; Abweichungen von einigen Euro entstehen u. a. durch Rundung, Einmalzahlungen, unbezahlte Tage oder Faktorverfahren im Bemessungszeitraum.
Typische Fehler beim Selbstrechnen
60 % vom Lohnzettel-Netto nehmen: Das echte Netto ist meist höher als das Leistungsentgelt. Bei 3.500 € brutto liegen rund 2.333 € Netto auf der Abrechnung, das Leistungsentgelt entspricht aber nur 2.356 € im Monat. Ergebnis: Wer „60 % vom Netto“ rechnet, überschätzt das ALG um etwa −14 €.
Einmalzahlungen vergessen: Anders als beim Elterngeld zählen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni beim ALG I mit, wenn darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden.
Falsche Steuerklasse: Es zählt die Klasse vom 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Spätere Wechsel prüft die Agentur auf Zweckmäßigkeit.
Mit Kalendertagen des Monats rechnen: Ein voller Monat hat beim ALG immer 30 Tage.
Beitragsbemessungsgrenze übersehen: Über 8.450 € brutto pro Monat steigt das ALG nicht weiter.
Sonderfall: fiktive Bemessung
Haben Sie im erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt (z. B. nach langer Krankheit, Elternzeit oder Studium), rechnet die Agentur mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen (§ 152 SGB III). Grundlage ist die Bezugsgröße 2026 von 47.460 € im Jahr. Entscheidend ist die Qualifikation, die für die Stelle erforderlich ist, auf die sich die Vermittlung vorrangig erstreckt.
Gruppe
Qualifikation
Anteil Bezugsgröße
Bemessungsentgelt/Tag
ALG ca. (I, 60 %)
QG 1
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
1/300
158,20 €
1.839 €
QG 2
Fachschule, Meister oder vergleichbar
1/360
131,83 €
1.582 €
QG 3
abgeschlossene Ausbildung
1/450
105,47 €
1.315 €
QG 4
keine Ausbildung
1/600
79,10 €
1.037 €
Die ALG-Werte der Tabelle sind Näherungen (Steuerklasse I, ohne Kind). Bei Elternzeit gibt es Sonderregeln: Zeiten der Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr verlängern bzw. verschieben den Bemessungsrahmen nicht automatisch – lassen Sie sich beraten, wenn Sie direkt nach der Elternzeit arbeitslos werden.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
Bemessungsentgelt pro Tag (Jahresbrutto ÷ 365) minus 20 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Soli ergibt das Leistungsentgelt. Davon gibt es 60 % (mit Kind 67 %) pro Tag, für einen Monat 30 Tagessätze. Bei 3.500 € brutto sind das 1.413,60 €.
Wird das Arbeitslosengeld vom Netto berechnet?
Nein, von einem pauschalierten Netto (Leistungsentgelt). Es liegt meist unter dem Netto der Gehaltsabrechnung, weil 20 % Sozialversicherungspauschale abgezogen werden.
Zählt Weihnachtsgeld beim Arbeitslosengeld?
Ja. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni im Bemessungszeitraum erhöhen das Bemessungsentgelt.
Welcher Zeitraum zählt für die Berechnung?
Die abgerechneten Entgeltzeiträume der letzten 12 Monate vor dem Ende der Beschäftigung. Bei weniger als 150 Tagen mit Entgelt wird auf zwei Jahre erweitert, sonst greift die fiktive Bemessung.
Wird Kirchensteuer beim Arbeitslosengeld abgezogen?
Nein. Abgezogen werden nur die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)