Nebenverdienst beim Arbeitslosengeld: 165 € frei, 15 Stunden max.
Was darf ich beim ALG I dazuverdienen? 165 € netto im Monat bleiben frei, der Rest wird angerechnet. Mit Rechenbeispielen für Nebenjob und Minijob.
Nebenverdienst beim Arbeitslosengeld: die zwei Grenzen
Darf man beim Arbeitslosengeld dazuverdienen? Ja – aber mit zwei Grenzen. Erstens darf die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt für diese Zeit. Zweitens bleiben nur 165 € netto im Monat anrechnungsfrei (§ 155 SGB III); alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Der Freibetrag ist 2026 unverändert, obwohl die Minijob-Grenze mit dem Mindestlohn von 13,90 € auf 603 € gestiegen ist.
Nebenverdienst (netto)
anrechnungsfrei
angerechnet
ALG danach
zusammen
165 € Nebenjob
165 €
0,00 €
1.244,10 €
1.409,10 €
300 € Nebenjob
165 €
135,00 €
1.109,10 €
1.409,10 €
Minijob 603 € (mit RV)
165 €
416,29 €
827,81 €
1.409,10 €
Beispiel: 3.000 € brutto vorher, ALG I 1.244,10 € (Steuerklasse I). „Netto“ heißt: Brutto minus Steuern, Sozialbeiträge und Werbungskosten. Beim Minijob ziehen wir den Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 % ab; wer sich davon befreien lässt, hat 603 € netto und damit 438 € Anrechnung.
Was als Nebeneinkommen zählt
Arbeitnehmer-Nebenjob: Bruttolohn minus Lohnsteuer, Sozialversicherung und Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zum Nebenjob). Belege einreichen – sonst rechnet die Agentur ohne Werbungskosten.
Selbstständige Nebentätigkeit: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben; ohne Nachweis pauschal 30 % der Einnahmen als Ausgaben.
Zeitpunkt: Angerechnet wird im Monat, in dem die Arbeit ausgeübt wurde – nicht, wann das Geld kommt.
Nicht angerechnet: Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Unterhalt sind kein Nebeneinkommen im Sinne von § 155 – sie mindern das ALG I nicht.
Höherer Freibetrag für „alte“ Nebenjobs
Haben Sie den Nebenjob schon vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt – mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des Anspruchs, neben der Hauptbeschäftigung und unter 15 Stunden pro Woche –, erhöht sich der Freibetrag auf den durchschnittlichen Nettoverdienst aus dieser Tätigkeit in dieser Zeit. Wer also seit Jahren nebenbei 400 € netto als Übungsleiter oder Aushilfe verdient, darf diese 400 € in der Regel weiter behalten.
Melden – vorher!
Jede Nebentätigkeit muss der Agentur vor Beginn mitgeteilt werden, mit Stundenumfang und erwartetem Verdienst. Der Arbeitgeber füllt monatlich eine Bescheinigung über Nebeneinkommen aus. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen und ein Bußgeld. Achten Sie auf die 15-Stunden-Grenze pro Kalenderwoche – ein Monatsdurchschnitt hilft nicht, wenn eine einzelne Woche darüber liegt. Mehrere Nebenjobs werden zusammengerechnet.
Faustregel: Ein kleiner Nebenjob bis 165 € netto lohnt sich immer, darüber arbeiten Sie für den Teil oberhalb des Freibetrags faktisch umsonst – es sei denn, er hilft beim Wiedereinstieg oder läuft ohnehin schon lange (höherer Freibetrag). Ab 15 Stunden kann auch eine Teilzeitstelle mit Teilarbeitslosengeld oder ein Gründungszuschuss interessanter sein.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
Wie viel darf ich zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?
165 € netto im Monat bleiben anrechnungsfrei, alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Tätigkeit muss unter 15 Stunden pro Woche bleiben.
Lohnt sich ein Minijob beim Arbeitslosengeld?
Nur bedingt: Bei einem 603-€-Minijob werden rund 416 € angerechnet, Sie haben unterm Strich nur etwa 165 € mehr als ohne Job.
Was passiert, wenn ich mehr als 15 Stunden arbeite?
Dann sind Sie nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes und verlieren für diese Zeit den Anspruch. Die Grenze gilt pro Kalenderwoche.
Gibt es einen höheren Freibetrag?
Ja, wenn der Nebenjob in den 18 Monaten vor dem Anspruch mindestens 12 Monate neben der Hauptbeschäftigung lief. Dann bleibt der bisherige durchschnittliche Nettoverdienst frei.
Werden Werbungskosten beim Nebenverdienst abgezogen?
Ja. Nachgewiesene Werbungskosten mindern das anzurechnende Einkommen; bei Selbstständigen gelten ohne Nachweis pauschal 30 % Betriebsausgaben.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)