Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt: so viel Steuer kommt nach
ALG I ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wie hoch die Nachzahlung ausfallen kann – mit Tabelle für verschiedene Gehälter.
Ist Arbeitslosengeld steuerfrei?
Ja – Arbeitslosengeld I ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird aber beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) berücksichtigt: Das Finanzamt rechnet aus, welcher Durchschnittssteuersatz sich ergäbe, wenn das ALG steuerpflichtig wäre, und wendet diesen höheren Satz auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen an. Das ALG selbst bleibt unbesteuert.
Wer im Jahr mehr als 410 € Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Agentur meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt; in der Anlage zur Erklärung tragen Sie sie trotzdem ein.
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Ledig, 6 Monate gearbeitet mit 3.500 € brutto, danach 6 Monate ALG von je 1.414 € = 8.482 €.
Zu versteuerndes Einkommen aus der Arbeit (nach Werbungskostenpauschale und Vorsorgeaufwendungen, vereinfacht): 15.502 €.
Steuer nach Grundtarif 2026 ohne ALG: 532 € – Durchschnittssatz 3,4 %.
Steuersatz, wenn das ALG dazu gezählt würde (23.984 €): 10,8 %.
Dieser Satz × 15.502 € = 1.669 € Einkommensteuer, also 1.137 € mehr.
Ob am Ende eine Nachzahlung steht, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer in den Arbeitsmonaten einbehalten wurde. Weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer so berechnet, als würden Sie das ganze Jahr verdienen, wurde in einem halben Jahr Arbeit meist zu viel einbehalten – die Erstattung kann die Mehrsteuer ganz oder teilweise ausgleichen.
Tabelle: Mehrsteuer nach Gehalt und ALG-Monaten
Brutto
Monate Arbeit / ALG
zvE Arbeit
ALG gesamt
Steuer ohne
Steuer mit
Mehr
2.500 €
9 / 3
16.700 €
3.211 €
782 €
1.298 €
516 €
2.500 €
6 / 6
10.516 €
6.422 €
0 €
518 €
518 €
2.500 €
3 / 9
4.625 €
9.634 €
0 €
97 €
97 €
3.500 €
9 / 3
23.886 €
4.241 €
2.558 €
3.137 €
579 €
3.500 €
6 / 6
15.502 €
8.482 €
532 €
1.669 €
1.137 €
3.500 €
3 / 9
6.981 €
12.722 €
0 €
530 €
530 €
4.500 €
9 / 3
31.073 €
5.222 €
4.521 €
5.188 €
667 €
4.500 €
6 / 6
20.293 €
10.444 €
1.643 €
2.921 €
1.278 €
4.500 €
3 / 9
9.338 €
15.665 €
0 €
1.064 €
1.064 €
6.000 €
9 / 3
41.853 €
6.592 €
7.802 €
8.644 €
842 €
6.000 €
6 / 6
27.480 €
13.183 €
3.517 €
5.014 €
1.497 €
6.000 €
3 / 9
13.107 €
19.775 €
111 €
2.010 €
1.899 €
Modell: ledig, Grundtarif 2026, ohne Kirchensteuer und Soli (Freigrenze), keine weiteren Einkünfte oder Abzüge. Verheiratete mit Zusammenveranlagung: Splittingtarif, die Mehrsteuer fällt meist höher aus, wenn der Partner gut verdient.
So bereiten Sie sich vor
Bewahren Sie die Bescheinigung über das gezahlte Arbeitslosengeld auf (Leistungsnachweis zum Jahresende).
Werbungskosten aus der Jobsuche sind absetzbar: Bewerbungskosten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Fortbildungen.
Legen Sie ein Polster zurück – Faustregel 5 bis 10 % des ALG, je nach übrigem Einkommen.
Bei Abfindung kann die Fünftelregelung greifen; ALG im gleichen Jahr verstärkt den Effekt des Progressionsvorbehalts.
Arbeitslosengeld selbst berechnenBruttogehalt, Steuerklasse und Kind eingeben – der ALG-I-Rechner zeigt Leistungsentgelt, Tagessatz, Monatsbetrag und Gesamtanspruch nach Bezugsdauer.
Nein, ALG I ist steuerfrei. Es erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Arbeitslosengeld bekommen habe?
Ja, wenn die Lohnersatzleistungen im Jahr mehr als 410 € betrugen.
Wie hoch ist die Steuernachzahlung beim Arbeitslosengeld?
Im Modell (ledig, 3.500 € brutto, 6 Monate Arbeit und 6 Monate ALG) rund 1.137 € Mehrsteuer. Oft wird sie durch zu viel gezahlte Lohnsteuer aus den Arbeitsmonaten ausgeglichen.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Ein Verfahren nach § 32b EStG: Steuerfreie Lohnersatzleistungen werden zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet; dieser höhere Satz gilt dann für das steuerpflichtige Einkommen.
Zahle ich Steuern, wenn ich das ganze Jahr arbeitslos war?
Ohne anderes steuerpflichtiges Einkommen nicht – der Progressionsvorbehalt wirkt nur auf ein vorhandenes zu versteuerndes Einkommen.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 153 SGB III (Leistungsentgelt); Weisung 202606018 vom 23.6.2026; arbeitsagentur.de „Arbeitslos melden“ (abgerufen 3.11.2026)