🇩🇪 Stand 11/2026
RATGEBER · ARBEITSRECHT

Anspruch auf Weihnachtsgeld: Tarifvertrag, betriebliche Übung und Rückzahlungsklausel

Wann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen muss, wann er es zurückverlangen darf und was eine Stichtagsklausel wert ist – kompakt erklärt mit Checkliste.

GESETZLICHER ANSPRUCH: keiner. aber Tarif, Vertrag oder betriebliche Übung – Anspruch auf Weihnachtsgeld€GESETZLICHER ANSPRUCHkeineraber Tarif, Vertrag oder betriebliche Übung
Woraus ein Anspruch entstehen kann – Anspruch auf Weihnachtsgeld Rechtsgrundlage: Tarifvertrag stark; Betriebsvereinb. stark; Arbeitsvertrag stark; Betriebl. Übung 3 × vorbehaltlos; Gleichbehandlung im Einzelfall; Gesetz kein AnspruchWoraus ein Anspruch entstehen kannRechtsgrundlagen im ÜberblickTarifvertragTarifvertrag: starkstarkBetriebsvereinb.Betriebsvereinb.: starkstarkArbeitsvertragArbeitsvertrag: starkstarkBetriebl. ÜbungBetriebl. Übung: 3 × vorbehaltlos3 × vorbehaltlosGleichbehandlungGleichbehandlung: im Einzelfallim EinzelfallGesetzGesetz: kein Anspruchkein Anspruch

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein. Kein Gesetz verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland, Weihnachtsgeld zu zahlen. Trotzdem bekommen viele Beschäftigte eines – weil ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, der Arbeitsvertrag oder schlicht die jahrelange Praxis im Betrieb es vorsieht. Wer wissen will, ob er Anspruch hat, prüft diese vier Quellen der Reihe nach.

1. Tarifvertrag

Gilt ein Tarifvertrag (Tarifbindung beider Seiten oder Bezugnahme im Arbeitsvertrag), steht die Sonderzahlung meist dort: im öffentlichen Dienst als „Jahressonderzahlung“ (§ 20 TVöD/TV-L), in der Metall- und Elektroindustrie, im Einzelhandel oder im Bankgewerbe mit eigenen Prozentsätzen und Stichtagen. Der Tarifvertrag regelt auch Kürzungen für Elternzeit oder Krankheit.

2. Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber und Betriebsrat können eine Sonderzahlung vereinbaren. Sie gilt dann für alle erfassten Beschäftigten unmittelbar.

3. Arbeitsvertrag

Steht im Vertrag „13. Monatsgehalt“ oder „Weihnachtsgeld in Höhe von …“, ist das eine feste Zusage. Klauseln wie „freiwillig und ohne Rechtsanspruch“ müssen klar und verständlich sein. Kombiniert der Vertrag einen Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt, hält das Bundesarbeitsgericht das für widersprüchlich – der Vorbehalt ist dann unwirksam, und es bleibt beim Anspruch.

4. Betriebliche Übung

Zahlt der Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld in gleicher Weise, dürfen Beschäftigte davon ausgehen, dass es dauerhaft gewährt wird – es entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Wer das vermeiden will, muss bei jeder Zahlung klar erklären, dass sie freiwillig ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen können sich auf eine bestehende Übung ebenfalls berufen.

Gleichbehandlung

Zahlt der Arbeitgeber einer Gruppe Weihnachtsgeld, darf er einzelne nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Teilzeitkräfte erhalten den Betrag anteilig (§ 4 TzBfG), Minijobber ebenso – mit Folgen für die 603-€-Grenze.

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Rückzahlungsklausel: Wann muss Weihnachtsgeld zurück?

Viele Verträge koppeln das Weihnachtsgeld an Betriebstreue: Wer kurz nach der Auszahlung kündigt, soll es zurückzahlen. Das ist zulässig, aber nur in Grenzen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dafür Faustregeln entwickelt, die sich an der Höhe der Zahlung orientieren:

Rückzahlungsklausel: zulässige Bindung – Weihnachtsgeld zurückzahlen Kündigung Rückzahlungsklausel: bis 100 €: keine Bindung; > 100 €: bis 31. März; 1 Gehalt: bis 31. März; > 1 Gehalt: max. 30. JuniRückzahlungsklausel: zulässige BindungFaustregeln aus der BAG-Rechtsprechungbis 100 €keine Bindung> 100 €bis 31. März1 Gehaltbis 31. März> 1 Gehaltmax. 30. Juni
Höhe des WeihnachtsgeldesZulässige Bindung
bis 100 €keine Rückzahlung
über 100 €, unter einem MonatsgehaltAusscheiden bis 31. März des Folgejahres
ein Monatsgehaltbis 31. März (wer zum 31. März geht, darf in der Regel behalten)
mehr als ein Monatsgehaltlängstens bis 30. Juni, je nach Höhe

Die Klausel muss im Vertrag klar formuliert sein; eine zu lange Bindung ist insgesamt unwirksam – das Geld bleibt dann bei Ihnen. Zurückgezahlt wird außerdem nur das Brutto, das der Arbeitgeber über die Lohnabrechnung (Korrektur der Steuer und Beiträge) verrechnet.

Stichtagsklausel: Nur wer am 31. Dezember noch da ist?

Hier kommt es auf den Zweck an. Belohnt das Weihnachtsgeld (auch) die geleistete Arbeit im Jahr – sogenannter Mischcharakter –, darf es nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums geknüpft werden (BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Wer im Laufe des Jahres ausscheidet, bekommt dann ein anteiliges Weihnachtsgeld. Ist es dagegen eine reine Treueprämie, die nur die Betriebszugehörigkeit honoriert, sind Stichtage eher zulässig. Ob das eine oder andere vorliegt, ergibt sich aus der Formulierung – Hinweise wie „anteilig für jeden Monat“ sprechen für Mischcharakter.

Checkliste: Habe ich Anspruch?

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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Häufige Fragen

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein. Ein Anspruch entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Was ist eine betriebliche Übung beim Weihnachtsgeld?

Zahlt der Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld, entsteht in der Regel ein Anspruch für die Zukunft.

Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Nur bei einer wirksamen Rückzahlungsklausel. Faustregel: bis 100 € nie, bis zu einem Monatsgehalt nur bei Ausscheiden vor dem 31. März, darüber höchstens bis 30. Juni.

Bekomme ich Weihnachtsgeld, wenn ich vor Dezember ausscheide?

Hat das Weihnachtsgeld Mischcharakter (Vergütung der Arbeitsleistung), ist eine Stichtagsklausel unwirksam und es besteht ein anteiliger Anspruch (BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12).

Bekommen Teilzeitkräfte Weihnachtsgeld?

Ja, wenn vergleichbare Vollzeitkräfte es erhalten – anteilig nach der Arbeitszeit (§ 4 TzBfG).

Quellen & Rechenstand

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